Attribute des Pflegeheimes
Das DRK-Altenpflegeheim Marienstraße bietet 48 Plätze in überwiegend Einzelzimmern, die gern mit eigenen Möbeln individuell eingerichtet werden können.
Der Tagesablauf orientiert sich in 3 Hausgemeinschaften am Leben in einer Familie, der Alltag soll so normal wie möglich erlebt werden.Eingestreute Kurzzeitpflege wird angeboten, bei entsprechend zur Verfügung stehenden freien Plätzen.
Professionelle Pflege und liebevolle Betreuung durch qualifiziertes Personal ist uns ein Anliegen. Durch Orientierungstafeln, freundliche Farben und Tageslichteinfall über großzügige Glasfassaden im Haus ist eine angenehme Atmosphäre gegeben. Der Aufzug beginnt in Höhe der Straße, es sind keine Stufen zu bewältigen. Garten und Terrassen sind mit Sitzgelegenheiten ausgestattet.
- Heimbewohner, die gern im Garten arbeiten, haben hier bei uns die Möglichkeit.
Im Garten ist ebenfalls ein Hochbeet angelegt worden und ideal zur Bearbeitung für Rollstuhlfahrer geeignet.
- Alle Bewohner können auf den Balkonen sich sonnen und frische Luft tanken.
Durch die besonders günstige zentrale Lage unserer Einrichtungen können auch problemlos kleinere Einkäufe oder Spaziergänge allein oder in Gruppen unternommen werden. Ärzte, Friseur, Krankengymnastik und Fußpflege werden auf Wunsch kontaktiert und ein Termin für einen Hausbesuch vereinbart.
Betreuungs- und Beschäftigungsangebote
- Sport und Gymnastik speziell für Senioren
- Koordinations- und Konzentrationstraining
- Gemeinsames Singen
- Grillen bei schönem Wetter im Garten
- Gesprächskreise und Leserunden
- Festlichkeiten mit buntem Unterhaltungsprogramm
- Filmnachmittage
- Christliche Stunde
- Nachtcafe für Nachtschwärmer
- ... und noch vieles mehr!
Eigenanteil für die Heimkosten
Informationen zur Begrenzung der einrichtungseinheitlichen Eigenanteile an den pflegebedingten Aufwendungen ab dem 01.01.2022
Seit dem 01.01.2022 wird der von gesetzlich pflegeversicherten Bewohnerinnen/Bewohnern zu tragende Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen bei vollstationärer Pflege begrenzt, indem die gesetzliche Pflegekasse einen Teilbetrag übernimmt und an die Pflegeeinrichtung bezahlt, die deswegen den Rechnungsbetrag für die Bewohnerin/den Bewohner kürzt. Bei privat pflegeversicherten Pflegebedürftigen, die das Entgelt für die pflegebedingten Aufwendungen in voller Höhe selbst zahlen, erhöht sich ihr Erstattungsanspruch gegenüber der privaten Pflegeversicherung entsprechend.
Nach dem neu eingeführten § 43c des Sozialgesetzbuches, 11. Buch (SGB XI) gilt eine gestaffelte Begrenzung des Eigenanteils für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Um eine finanzielle Überforderung der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen zu vermeiden, wird der von ihnen zu tragende Eigenanteil an der Pflegevergütung (einschließlich der Ausbildungskosten) mit zunehmender Dauer der vollstationären Pflege schrittweise verringert.
Voraussetzung hierfür ist, dass die berechtigten Pflegebedürftigen seit einem bestimmten Zeitraum Leistungen nach § 43 SGB XI beziehen müssen. Danach richtet sich auch die Höhe des Leistungszuschlags der gesetzlichen Pflegekassen.
- Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bereits bis einschließlich 12 Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
- Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 12 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 30 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
- Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
- Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
Bei der Bestimmung o.g. Monate werden auch Monate voll berücksichtigt, in denen die/der Pflegebedürftige nur für einen Teil des Monats Leistungen nach § 43 bezogen hat.
Berücksichtigt werden bei der Ermittlung der Leistungshöhe auch Zeiträume vollstationärer Versorgung in Pflegeeinrichtungen anderer Träger.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege kann im Rahmen von eingestreuten Pflegeplätzen geleistet werden (eingestreute Plätze sind Pflegeplätze, die vorübergehend nicht vollstationär belegt sind).
Die Kosten der Kurzzeitpflege betragen: